Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Liefer verträge, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich
abgeändert oder ausgeschlossen werden;
frühere etwa anderslautende Bedingungen verlieren
hiermit ihre Gültigkeit.
Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten
BGG nicht, auch wenn BGG ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt
der Kunde die „Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen“ von BGG als rechtsverbindlich
an.
Alle Angebote und darin enthaltenen Angaben sind
freibleibend. Der Liefervertrag wird erst durch die
schriftliche Bestätigung der Bestellung seitens BGG
rechtsverbindlich. Erfolgt ohne Bestätigung sofort
die Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als
Auftragsbestätigung.
Die Außendienstmitarbeiter von BGG sind nicht
berechtigt, den Liefervertrag rechtskräftig
abzuschließen, Stundung der Kaufpreisforderung zu
gewähren, Vergleiche einzugehen oder Geld einzuziehen.
Soweit Nachlass auf den Kaufpreis gewährt
wird, ist dies erst nach schriftlicher Bestätigung
rechtsgültig.
Soweit nach Vertragsabschluss im Zuge der
ständigen Weiterentwicklung Änderungen an den
Produkten eintreten, darf BGG die technisch
veränderte Ausführung liefern. Dabei ist BGG zu
Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen,
Beschreibungen, Farben sowie Maß-, Gewichts-,
Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern
sie unter Berück sich tigung der beiderseitigen
Interessen für den Kunden zumutbar sind.
BGG ist zu Teillieferungen berechtigt, deren gesonderte
Bezahlung verlangt werden kann, soweit dies
dem Kunden zuzumuten ist.
Preise
Die Lieferungen werden in Euro berechnet. Die Preise
gelten einschließlich Verpackung ab Werk. Bei
Lieferung innerhalb Deutschlands erfolgt die
Berechnung zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe.
Die Listenpreise können angemessen geändert
werden, wenn sich die nicht der Kontrolle von BGG
unterliegenden Kalkulationsgrundlagen wie Material-
und Personalkosten ändern (z.B. durch Tarifabschlüsse).
Aufträge mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr
als vier Monaten werden zu den am
Liefertag jeweils geltenden Listenpreisen berechnet,
sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart
wurden.
Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden ab
Werk. Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - mit
der Meldung der Abholbereitschaft auf den Kunden
über. Soweit vereinbart ist, dass die Ware an einem
anderen Ort ausgeliefert werden soll, geht die
Gefahr mit Absendung der Ware auf den Kunden
über; der Kunde trägt die hieraus resultierenden
zusätzlichen Kosten für Verpackung, Transport und
Versicherung.
Zu Entsorgungszwecken retourniertes Verpackungsmaterial
wird zurückgenommen, soweit der Versand für BGG kostenfrei erfolgt.
Wird durch Ereignisse höherer Gewalt, Rohstoffmangel,
rechtlich bindende nationale oder internationale
Embargovorschriften, Vorschriften für den
Kampf gegen den Terrorismus oder sonstige Vorschriften,
Betriebsstörungen oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und
Aussperrung) im Werk der BGG, bei BGG-Lieferanten oder bei
Beförderungs unternehmen die Herstellung, Beschaffung oder
Lieferung behindert oder verzögert, so besteht für den
Zeitraum der Behinderung keine Lieferverpflichtung. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von
BGG zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstehen. Wenn die Behinderung länger
als sechs Monate dauert oder die Belieferung unmöglich wird,
können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden stehen in
diesen Fällen keine Ersatzansprüche zu.
Eigentumsvorbehalt
Bis zum restlosen Ausgleich aller Verbindlichkeiten
des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit BGG
bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) das uneingeschränkte
Eigentum der BGG. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Verbindlichkeiten in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo anerkannt ist.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem
Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen
Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde
hiermit schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und Ansprüche gegen seine Kunden
mit allen Nebenrechten an BGG ab. Auf Verlangen der BGG
ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden
bekanntzugeben und BGG die zur Geltendmachung ihrer Rechte
gegen ihre Kunden erforderlichen Auskünfte zu
geben und Unterlagen auszuhändigen.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde
auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
BGG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt; jedoch wird BGG die Forderungen
nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsund
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen
mit anderen, nicht BGG gehörenden Waren weiterveräußert,
so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen
gemäß Abs. 3 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der für BGG bestehenden
Sicherheiten deren Gesamtforderung um mehr als 20
%, so ist BGG auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl der BGG
verpflichtet.
Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware
von dritter Seite sind BGG unverzüglich anzuzeigen.
Daraus entstehende Interventionskosten gehen in
jedem Fall zu Lasten des Kunden.
Falls BGG nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme von
Vorbehaltswaren Gebrauch macht, ist BGG berechtigt,
die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu
lassen; der Erlös ist - abzüglich angemessener Kosten -
auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere
entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird
ausdrücklich erklärt.
Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungsdatum
fällig und ohne Abzug zu zahlen. Bei Bezahlung innerhalb
14 Tagen gewährt BGG 2 % Skonto, wobei das Eingangsdatum der Zahlung
maßgebend ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
tritt ohne vorherige Mahnung Verzug ein. Unter
Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte
behält sich BGG vor, Verzugszinsen in Höhe von
mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Wechsel, deren Annahme im freien Ermessen von
BGG liegt, werden stets nur zahlungshalber hereingenommen.
Für die vorzeitige Vorzeigung und Protesterhebung wird
keine Verbindlichkeit übernommen.
Aufrechnungen und Kürzungen sind nur zulässig,
wenn die Gegenforderungen von BGG anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Auftragswerten über Euro 5.000,– (netto ohne MWSt.)
ist BGG berechtigt, Vorauszahlung innerhalb von 10 Tagen
ab Datum der Auftragsbestätigung zu verlangen, soweit der
Kunde zustimmt.
Nutzungsrechte beim Verkauf von Computerprogrammen
Die von BGG verkauften und lizensierten Computerprogramme
sowie die begleitende Dokumentation sind urheberrechtlich geschützt.
Mit dem Verkauf und der Lieferung eines Computerprogrammes
überträgt BGG dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches,
nicht unterlizensierbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht an
diesem Programm ausschließlich für eigene Zwecke
in seinem Unternehmen. Der Kunde ist berechtigt,
das Programm ganz oder teilweise auf einem
datenverarbeitenden Gerät zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf
mehreren datenverarbeitenden Geräten ist ausgeschlossen.
Jede Vervielfältigung des Computerprogrammes
oder der Dokumentation ist unzulässig, mit Ausnahme einer
Backupkopie für Sicherungszwecke.
Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm zu
verändern oder zu disassemblieren.
Hinweise auf den Inhaber der Rechte an dem
Programm und der Dokumentation dürfen nicht
entfernt werden.
Beim Weiterverkauf des Programmes wird dieses
Nutzungsrecht und die Verpflichtungen hieraus auf
den Erwerber übertragen.
Sachmängelhaftung
Die gelieferte Ware ist unverzüglich, spätestens
innerhalb von 7 Tagen, nach Eingang beim Kunden
zu untersuchen; etwaige Sachmängel sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von 7 Tagen, nach ihrer
Feststellung BGG schriftlich anzuzeigen.
Die Gewährleistungsfrist im Falle der Haftung beträgt
24 Monate ab Ablieferung der Ware an den Kunden.
Im Rahmen der Gewährleistung werden Mängel von
BGG nach Wahl von BGG unentgeltlich nachgebessert
oder durch Ersatzlieferung beseitigt. Der Kunde hat
BGG zur Beseitigung des Sachmangels angemessene Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. BGG ist berechtigt,
die Nachbesserung durch Dritte vornehmen zu lassen.
Im Falle der Nachbesserung ist auf Verlangen von
BGG die Ware (Gerät in der Originalverpackung) zur
Reparatur frachtfrei nach Geretsried einzuschicken,
und diese wird nach erfolgter Reparatur frachtfrei an
den Kunden zurückgesandt. Bei zweimaligem Fehlschlagen
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Kaufvertrages verlangen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Sachmängeln,
die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Eingriffe
des Kunden oder Dritter sowie chemische oder sonstige
ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind.
Bei Computerprogrammen gewährleistet BGG, dass
diese nach dem gegenwärtigen Stand der Technik
entwickelt, sorgfältig geprüft und grundsätzlich für
die in der Produktdokumentation beschriebenen
Abläufe geeignet sind. Die Gewährleistung umfasst
nicht, dass die Programme den Anforderungen und
Zwecken des Kunden genügen oder mit anderen von
ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeiten.
Allgemeine Haftung
Die Haftung von BGG - gleich aus welchem Rechtsgrund -
ist beschränkt auf Schäden, die BGG oder Erfüllungsgehilfen
oder Auftragnehmer von BGG vorsätzlich grob fahrlässig oder
bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks
wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der
BGG beschränkt auf die bei vergleichbaren
Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei
Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der
Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Schadensersatz
ansprüche wegen der Verletzung abgegebener Garantien
oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und Jurisdiktion
Erfüllungsort ist Geretsried.
Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist München.
Für Lieferungen im Inland gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Für Lieferungen in das Ausland gilt das
UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).
Alle Warenzeichen, Logos, Illustrationen, Bilder und
Texte im Katalog sind durch das Urheberrecht
geschützt. Vervielfältigung, Verbreitung, Änderung
oder alternative Verwendung der Kataloginhalte sind
nur nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung durch
BYK-Gardner erlaubt.