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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


  1. Allgemeines
    • Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Liefer verträge, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden; frühere etwa anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
    • Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten BGG nicht, auch wenn BGG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ von BGG als rechtsverbindlich an.
    • Alle Angebote und darin enthaltenen Angaben sind freibleibend. Der Liefervertrag wird erst durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung seitens BGG rechtsverbindlich. Erfolgt ohne Bestätigung sofort die Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
    • Die Außendienstmitarbeiter von BGG sind nicht berechtigt, den Liefervertrag rechtskräftig abzuschließen, Stundung der Kaufpreisforderung zu gewähren, Vergleiche einzugehen oder Geld einzuziehen. Soweit Nachlass auf den Kaufpreis gewährt wird, ist dies erst nach schriftlicher Bestätigung rechtsgültig.
    • Soweit nach Vertragsabschluss im Zuge der ständigen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten eintreten, darf BGG die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei ist BGG zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben sowie Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berück sich tigung der beiderseitigen Interessen für den Kunden zumutbar sind.
    • BGG ist zu Teillieferungen berechtigt, deren gesonderte Bezahlung verlangt werden kann, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist.

  2. Preise
    • Die Lieferungen werden in Euro berechnet. Die Preise gelten einschließlich Verpackung ab Werk. Bei Lieferung innerhalb Deutschlands erfolgt die Berechnung zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
    • Die Listenpreise können angemessen geändert werden, wenn sich die nicht der Kontrolle von BGG unterliegenden Kalkulationsgrundlagen wie Material- und Personalkosten ändern (z.B. durch Tarifabschlüsse). Aufträge mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten werden zu den am Liefertag jeweils geltenden Listenpreisen berechnet, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden.

  3. Lieferung und Gefahrenübergang
    • Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden ab Werk. Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - mit der Meldung der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Soweit vereinbart ist, dass die Ware an einem anderen Ort ausgeliefert werden soll, geht die Gefahr mit Absendung der Ware auf den Kunden über; der Kunde trägt die hieraus resultierenden zusätzlichen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung.
    • Zu Entsorgungszwecken retourniertes Verpackungsmaterial wird zurückgenommen, soweit der Versand für BGG kostenfrei erfolgt.
    • Wird durch Ereignisse höherer Gewalt, Rohstoffmangel, rechtlich bindende nationale oder internationale Embargovorschriften, Vorschriften für den Kampf gegen den Terrorismus oder sonstige Vorschriften, Betriebsstörungen oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) im Werk der BGG, bei BGG-Lieferanten oder bei Beförderungs unternehmen die Herstellung, Beschaffung oder Lieferung behindert oder verzögert, so besteht für den Zeitraum der Behinderung keine Lieferverpflichtung. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von BGG zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Wenn die Behinderung länger als sechs Monate dauert oder die Belieferung unmöglich wird, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden stehen in diesen Fällen keine Ersatzansprüche zu.

  4. Eigentumsvorbehalt
    • Bis zum restlosen Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit BGG bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) das uneingeschränkte Eigentum der BGG. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Verbindlichkeiten in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist.
    • Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
    • Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an BGG ab. Auf Verlangen der BGG ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekanntzugeben und BGG die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen ihre Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
    • Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BGG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch wird BGG die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsund sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    • Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht BGG gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen gemäß Abs. 3 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
    • Übersteigt der Wert der für BGG bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderung um mehr als 20 %, so ist BGG auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der BGG verpflichtet.
    • Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind BGG unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
    • Falls BGG nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme von Vorbehaltswaren Gebrauch macht, ist BGG berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen; der Erlös ist - abzüglich angemessener Kosten - auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
    • Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

  5. Zahlungsbedingungen
    • Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu zahlen. Bei Bezahlung innerhalb 14 Tagen gewährt BGG 2 % Skonto, wobei das Eingangsdatum der Zahlung maßgebend ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt ohne vorherige Mahnung Verzug ein. Unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte behält sich BGG vor, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
    • Wechsel, deren Annahme im freien Ermessen von BGG liegt, werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Für die vorzeitige Vorzeigung und Protesterhebung wird keine Verbindlichkeit übernommen.
    • Aufrechnungen und Kürzungen sind nur zulässig, wenn die Gegenforderungen von BGG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    • Bei Auftragswerten über Euro 5.000,– (netto ohne MWSt.) ist BGG berechtigt, Vorauszahlung innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung zu verlangen, soweit der Kunde zustimmt.

  6. Nutzungsrechte beim Verkauf von Computerprogrammen
    • Die von BGG verkauften und lizensierten Computerprogramme sowie die begleitende Dokumentation sind urheberrechtlich geschützt.
    • Mit dem Verkauf und der Lieferung eines Computerprogrammes überträgt BGG dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizensierbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht an diesem Programm ausschließlich für eigene Zwecke in seinem Unternehmen. Der Kunde ist berechtigt, das Programm ganz oder teilweise auf einem datenverarbeitenden Gerät zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehreren datenverarbeitenden Geräten ist ausgeschlossen.
    • Jede Vervielfältigung des Computerprogrammes oder der Dokumentation ist unzulässig, mit Ausnahme einer Backupkopie für Sicherungszwecke.
    • Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm zu verändern oder zu disassemblieren.
    • Hinweise auf den Inhaber der Rechte an dem Programm und der Dokumentation dürfen nicht entfernt werden.
    • Beim Weiterverkauf des Programmes wird dieses Nutzungsrecht und die Verpflichtungen hieraus auf den Erwerber übertragen.

  7. Sachmängelhaftung
    • Die gelieferte Ware ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, nach Eingang beim Kunden zu untersuchen; etwaige Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, nach ihrer Feststellung BGG schriftlich anzuzeigen.
    • Die Gewährleistungsfrist im Falle der Haftung beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Ware an den Kunden.
    • Im Rahmen der Gewährleistung werden Mängel von BGG nach Wahl von BGG unentgeltlich nachgebessert oder durch Ersatzlieferung beseitigt. Der Kunde hat BGG zur Beseitigung des Sachmangels angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. BGG ist berechtigt, die Nachbesserung durch Dritte vornehmen zu lassen.
    • Im Falle der Nachbesserung ist auf Verlangen von BGG die Ware (Gerät in der Originalverpackung) zur Reparatur frachtfrei nach Geretsried einzuschicken, und diese wird nach erfolgter Reparatur frachtfrei an den Kunden zurückgesandt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
    • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Sachmängeln, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder Dritter sowie chemische oder sonstige ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind.
    • Bei Computerprogrammen gewährleistet BGG, dass diese nach dem gegenwärtigen Stand der Technik entwickelt, sorgfältig geprüft und grundsätzlich für die in der Produktdokumentation beschriebenen Abläufe geeignet sind. Die Gewährleistung umfasst nicht, dass die Programme den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügen oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeiten.

  8. Allgemeine Haftung
    • Die Haftung von BGG - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die BGG oder Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer von BGG vorsätzlich grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.
    • In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der BGG beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Schadensersatz ansprüche wegen der Verletzung abgegebener Garantien oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  9. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Jurisdiktion
    • Erfüllungsort ist Geretsried.
    • Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist München.
    • Für Lieferungen im Inland gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Lieferungen in das Ausland gilt das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).

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